142.22
PKG
CH-AR
Art. 13 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Wahlkreise, Wahlreglement und Amtsdauer
IV. Organisation
Art. 13 PKG · Wahlkreise, Wahlreglement und Amtsdauer
1. Für die Wahl der Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter teilt die Verwaltungskommission die Versicherten in Wahlkreise ein. Dabei achtet sie auf eine möglichst ausgewogene Aufteilung der Versicherten auf die Wahlkreise.
2. Im Wahlreglement legt sie die Modalitäten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter und der Arbeitgebervertreter in den einzelnen Wahlkreisen fest.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.