142.22
PKG
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - b) Zusammensetzung und Konstituierung
IV. Organisation
Art. 12 PKG · b) Zusammensetzung und Konstituierung
1. Die Verwaltungskommission besteht aus acht oder zehn Mitgliedern, die in der Pensionskasse AR versichert sein müssen. Sie setzt sich je zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern zusammen.
2. Der Finanzdirektor oder die Finanzdirektorin gehört der Verwaltungskommission als Arbeitgebervertreter von Amtes wegen an.
3. Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst. Wird das Präsidium von einem Arbeitnehmervertreter besetzt, ist das Vizepräsidium einem Arbeitgebervertreter vorbehalten und umgekehrt.
4. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid wechselt jedes Amtsjahr zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Zirkulationsentscheide sind zulässig.