142.22
PKG
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Pensionskasse AR (PKG) - Verwaltungskommission a) Aufgaben
IV. Organisation
Art. 11 PKG · Verwaltungskommission a) Aufgaben
1. Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse AR. Sie nimmt die Gesamtleitung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze sowie die im Rahmen dieses Gesetzes erforderlichen Mittel zu deren Erfüllung.
2. Die Verwaltungskommission legt die Organisation der Pensionskasse AR fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente, namentlich über Vorsorge, Anlagen, technische Rückstellungen, Organisation sowie Wahl der Kommissionsmitglieder.