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142.212 PGV CH-AR

Art. 9 Personalverordnung (PGV) - Personalamt

III. Zuständigkeiten
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Art. 9 PGV · Personalamt

1. Das Personalamt sorgt für eine einheitliche Anwendung des Personalrechts.

2. Das Personalamt erstattet dem Regierungsrat nach den Anweisungen des Departements Finanzen periodisch Bericht über die Entwicklung des Personalbereichs und den Vollzug des Personalrechts.

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