Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 8 Personalverordnung (PGV) - Vorgesetzte Stelle

III. Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 PGV · Vorgesetzte Stelle

1. Die vorgesetzte Stelle ist in ihrem Bereich verantwortlich für

a) die Durchführung der Mitarbeitendengespräche/Vorgesetztenbeurteilung;

b) die Durchführung des Beurteilungsgesprächs nach Art. 7 der Besoldungsverordnung[2];

c) die Überwachung der Arbeitszeiterfassung;

d) die Ferien- und Absenzenkontrolle und

e) die Überstundenkontrolle.

← Art. 7a PGV Personalverordnung (PGV) - Regelungs- und Anwendungsbereich Art. 9 PGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →