142.212
PGV
CH-AR
Art. 7a Personalverordnung (PGV) - Aufgabendelegation
III. Zuständigkeiten
Art. 7a PGV · Aufgabendelegation
1. Die Anstellungsbehörde kann personalrechtliche Tätigkeiten an unterstellte Organisationseinheiten delegieren.
2. Nicht delegierbar sind Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Erlass von Verfügungen im Sinne von Art. 70 Abs. 1bis PG.