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142.212 PGV CH-AR

Art. 7 Personalverordnung (PGV) - Anstellungsbehörden

III. Zuständigkeiten
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Art. 7 PGV · Anstellungsbehörden

1. Die Anstellung und Kündigung von Angestellten nachfolgender Anstalten und Betriebe erfolgt durch deren Leitung

a) * ...

b) Kantonsschule;

c) Berufsbildungszentrum;

d)-e) * ...

f) Strafanstalt Gmünden;

g) Arbeitslosenkasse;

h) RAV.

2. Soweit keine abweichende Regelung besteht, erfolgen Anstellung und Kündigung von Angestellten der Departemente durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements.

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