Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 6 Personalverordnung (PGV) - b) Entschädigung

II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 6 PGV · b) Entschädigung

1. Die Vertretung der Angestellten nach Art. 7 Abs. 1 PG erhält insgesamt eine pauschale Entschädigung von Fr. 3 000.- pro Jahr.

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