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142.212 PGV CH-AR

Art. 5 Personalverordnung (PGV) - Sozialpartnerkonferenz a) Zusammensetzung

II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 5 PGV · Sozialpartnerkonferenz a) Zusammensetzung

1. Die Vertretungen von Regierungsrat und Angestellten sind mit maximal je 5 Personen in der Sozialpartnerkonferenz vertreten.

2. Der Regierungsrat lässt sich in jedem Fall durch mindestens 2 Mitglieder aus seiner Mitte und der Leiterin oder dem Leiter des Personalamtes vertreten.

3. Die Personalverbände bestimmen die Vertretung der Angestellten. Sofern sich die Personalverbände zu einer Verbändekonferenz zusammenschliessen, bestimmt diese die Vertretung in der Sozialpartnerkonferenz.

4. Die Sozialpartner informieren einander frühzeitig über die Themen und die Teilnehmenden an den Gesprächen.

5. Die Sozialpartnerkonferenz kann für einzelne Bereiche oder bestimmte Personal- und Sachfragen Ausschüsse bilden.

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