142.212
PGV
CH-AR
Art. 47 Personalverordnung (PGV) - Übergangsbestimmung betreffend ordentlicher und vorzeitiger Pensionierung
XI. Schlussbestimmungen
Art. 47 PGV · Übergangsbestimmung betreffend ordentlicher und vorzeitiger Pensionierung
1. Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Dezember 2010 das 63. Altersjahr vollenden und mit der Vollendung des 63. Altersjahres in den Ruhestand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber sechs Monate im Voraus mitzuteilen; vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Angestellte des Kantons, die bis zum 31. Juli 2008 in den Ruhestand treten wollen, haben dies dem Arbeitgeber bis zum 31. Januar 2008 mitzuteilen.
3. Wenn bis zum vorgegebenen Zeitpunkt keine Mitteilung erfolgt, richtet sich die Pensionierung nach Art. 19 und 20 PG.