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142.212 PGV CH-AR

Art. 46 Personalverordnung (PGV) - Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes

X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Art. 46 PGV · Grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes

1. Ein grundloses Nichtantreten oder Verlassen des Arbeitsplatzes durch die oder den Angestellten ist von der vorgesetzten Stelle in jedem Fall innert nützlicher Frist an die Anstellungsbehörde und das Personalamt zu melden.

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