142.212
PGV
CH-AR
Art. 45 Personalverordnung (PGV) - Sozialplan
X. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 45 PGV · Sozialplan
1. Eine erhebliche Zahl von Kündigungen liegt vor, wenn innerhalb von 60 Kalendertagen 10 Angestellten aus dem gleichen Grund gekündigt werden. Ausgenommen sind Kündigungen, die aus personenbezogenen Gründen ausgesprochen wurden.
2. Der Regierungsrat erlässt in Zusammenarbeit mit der Vertretung der Angestellten einen Mustersozialplan.