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142.212 PGV CH-AR

Art. 4 Personalverordnung (PGV) - Leitbild

II. Personalpolitik und Sozialpartnerschaft
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Art. 4 PGV · Leitbild

1. Das Leitbild zur Personalpolitik richtet sich nach folgenden Grundsätzen

a) Orientierung an der Aufgabenerfüllung des Kantons, den Bedürfnissen der Angestellten und der Bevölkerung, an den Möglichkeiten des Finanzhaushaltes sowie am sozialpartnerschaftlichen Verhältnis zwischen Kanton und Angestellten;

b) Gewinnung und Erhaltung von geeigneten und motivierten Angestellten, die verantwortungsbewusst und leistungsorientiert handeln;

c) Entwicklung und Nutzung des Potenzials der Angestellten, indem sie entsprechend ihrer Eignung und Fähigkeiten eingesetzt und gefördert werden;

d) Regelmässige Förderung der Führungsfähigkeit der Vorgesetzten;

e) besondere Sorgfalt bei der Besetzung der vorgesetzten Stelle;

f) Unterstützung und Förderung des Angebots von Ausbildungsplätzen;

g) Berücksichtigung und Unterstützung der Übernahme von Verantwortung in Familie und Gesellschaft;

h) Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

i) Schutz der Gesundheit der Angestellten sowie Förderung der Arbeitssicherheit und der Gesundheitsprävention;

j) Treffen von Vorkehrungen zum Schutz vor Diskriminierung und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

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