142.212
PGV
CH-AR
Art. 38 Personalverordnung (PGV)
VIII. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung
Art. 38 PGV
1. Zieht die Anstellungsbehörde eine Massnahme nach Art. 69 Abs. 2 PG in Erwägung, hat sie vor der Eröffnung des Verfahrens das Personalamt beizuziehen.
2. Vor dem Erlass der Massnahme ist der oder dem Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren.