Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 38 Personalverordnung (PGV)

VIII. Massnahmen bei ungenügender Leistung oder Pflichtverletzung
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Art. 38 PGV

1. Zieht die Anstellungsbehörde eine Massnahme nach Art. 69 Abs. 2 PG in Erwägung, hat sie vor der Eröffnung des Verfahrens das Personalamt beizuziehen.

2. Vor dem Erlass der Massnahme ist der oder dem Angestellten das rechtliche Gehör zu gewähren.

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