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142.212 PGV CH-AR

Art. 37 Personalverordnung (PGV) - Personalinformationssystem

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 37 PGV · Personalinformationssystem

1. Das Departement Finanzen betreibt ein Personalinformationssystem. Der technische Betrieb erfolgt durch die AR Informatik AG.

2. Das Personalinformationssystem dient der zentralen Verwaltung von Personendaten der Angestellten des Kantons zum Zweck der Personal-, Lohn- und Versicherungsbewirtschaftung durch die zuständigen Verwaltungsstellen. Es kann die Personendaten von Angestellten weiterer Organisationen enthalten, soweit deren Bewirtschaftung nach Gesetz oder Vereinbarung dem Kanton übertragen ist.

3. Die Anstellungsbehörden, das Personalamt, das Amt für Finanzen und die für den technischen Support zuständigen Stellen haben Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie sind für den Schutz der Daten verantwortlich.

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