142.212
PGV
CH-AR
Art. 36 Personalverordnung (PGV) - Einschränkung des Streikrechts
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 36 PGV · Einschränkung des Streikrechts
1. Den nachfolgenden Angestellten ist das Streiken namentlich untersagt
a) * ...
b) Angestellten der Polizei, soweit ein Streik die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte.