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142.212 PGV CH-AR

Art. 36 Personalverordnung (PGV) - Einschränkung des Streikrechts

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 36 PGV · Einschränkung des Streikrechts

1. Den nachfolgenden Angestellten ist das Streiken namentlich untersagt

a) * ...

b) Angestellten der Polizei, soweit ein Streik die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigen könnte.

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