142.212
PGV
CH-AR
Art. 35 Personalverordnung (PGV) - Besondere Verpflichtungen
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 35 PGV · Besondere Verpflichtungen
1. Ist im Arbeitsvertrag die besondere Pflicht der Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen, so ist der Arbeitgeber für deren zur Verfügungstellung und Instandhaltung zuständig.