Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 35 Personalverordnung (PGV) - Besondere Verpflichtungen

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 PGV · Besondere Verpflichtungen

1. Ist im Arbeitsvertrag die besondere Pflicht der Verwendung bestimmter Geräte, Arbeitskleider oder Sicherheitsvorrichtungen vorgesehen, so ist der Arbeitgeber für deren zur Verfügungstellung und Instandhaltung zuständig.

← Art. 34 PGV Personalverordnung (PGV) - Regelungs- und Anwendungsbereich Art. 36 PGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →