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142.212 PGV CH-AR

Art. 33b Personalverordnung (PGV) - Case Management

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 33b PGV · Case Management

1. Das Departement Finanzen stellt sicher, dass für Angestellte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Case Management zur Verfügung steht. Es kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

2. Das Case Management leistet Unterstützung und Beratung im Sozial-, Gesundheits- und Versicherungsbereich. Es orientiert sich dabei an fachlichen Standards und untersteht der Schweigepflicht.

3. Das Personalamt koordiniert das Case Management. Es ist berechtigt, Auskünfte über den Stand des Case Managements einzuholen.

4. Angestellte können im Rahmen des Case Managements zur Mitwirkung an Eingliederungsmassnahmen verpflichtet werden.

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