142.212
PGV
CH-AR
Art. 33a Personalverordnung (PGV) - Gesundheitsmanagement
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 33a PGV · Gesundheitsmanagement
1. Das Gesundheitsmanagement dient der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Mitarbeitenden am Arbeitsplatz. Es fördert ihre persönlichen Kompetenzen und Leistungsfähigkeit.
2. Das Departement Finanzen unterbreitet dem Regierungsrat zu diesem Zweck ein Konzept mit Massnahmen. Es bezeichnet eine Fachstelle für Gesundheitsmanagement, das die Massnahmen koordiniert und die Organisationseinheiten bei der Umsetzung unterstützt.