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142.212 PGV CH-AR

Art. 33 Personalverordnung (PGV) - Vertrauensärztliche Untersuchung

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 33 PGV · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber dem Personalamt im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.

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