142.212
PGV
CH-AR
Art. 33 Personalverordnung (PGV) - Vertrauensärztliche Untersuchung
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 33 PGV · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist gegenüber dem Personalamt im notwendigen Umfang vom Arztgeheimnis befreit.