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142.212 PGV CH-AR

Art. 32a Personalverordnung (PGV) - Ärztliches Zeugnis

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 32a PGV · Ärztliches Zeugnis

1. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in jedem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert.

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