142.212
PGV
CH-AR
Art. 32a Personalverordnung (PGV) - Ärztliches Zeugnis
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 32a PGV · Ärztliches Zeugnis
1. Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsverhinderung länger als drei Arbeitstage, ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis zu verlangen; in jedem Fall aber, wenn die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage dauert.