Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 3 Personalverordnung (PGV) - Gesamtarbeitsvertrag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PGV · Gesamtarbeitsvertrag

1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammensetzung der Verhandlungsdelegation bekannt.

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