142.212
PGV
CH-AR
Art. 3 Personalverordnung (PGV) - Gesamtarbeitsvertrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 PGV · Gesamtarbeitsvertrag
1. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, gegebenenfalls Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag aufzunehmen. Gleichzeitig gibt er nach Rücksprache mit der Vertretung der Angestellten die Zusammensetzung der Verhandlungsdelegation bekannt.