142.212
PGV
CH-AR
Art. 29 Personalverordnung (PGV) - c) Erfassung der Arbeitszeit
VII. Einzelheiten zu den Pflichten
Art. 29 PGV · c) Erfassung der Arbeitszeit
1. Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit. Die vorgesetzte Stelle überwacht die Arbeitszeiterfassung (Art. 8).