Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 29 Personalverordnung (PGV) - c) Erfassung der Arbeitszeit

VII. Einzelheiten zu den Pflichten
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Art. 29 PGV · c) Erfassung der Arbeitszeit

1. Die Angestellten erfassen ihre Arbeitszeit. Die vorgesetzte Stelle überwacht die Arbeitszeiterfassung (Art. 8).

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