Art. 23 Personalverordnung (PGV) - b) Lehrende an kantonalen Schulen
Art. 23 PGV · b) Lehrende an kantonalen Schulen
1. Nach langjähriger Anstellung an einer öffentlichen Schule im Kanton, davon die letzten fünf Jahre an der gleichen Schule mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von mindestens 50 %, haben Lehrende Anspruch auf eine «Intensiv-Weiterbildung».
Diese kann wie folgt bezogen werden
a) 4 Monate zu 75 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstellung und, oder
b) 3 Monate zu 90 % besoldet nach mindestens fünfzehnjähriger Anstellung.
2. Die «Intensiv-Weiterbildung» ist vor Erreichen des 55. Altersjahrs anzutreten. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3. Bedingungen für die Absolvierung der «Intensiv-Weiterbildung» sind, dass die Stellvertretung sichergestellt ist und der Schule durch die Wahl des Zeitpunkts keine Nachteile entstehen.
4. Das Programm der «Intensiv-Weiterbildung» steht im Zusammenhang mit dem Berufsauftrag. Die Schulleitung genehmigt die «Intensiv-Weiterbildung». Das Departement Bildung und Kultur erlässt in Zusammenarbeit mit den Schulleitungen Richtlinien zur Programmgestaltung.
5. Der Lohn sowie die Kosten der Stellvertretung gehen zulasten des Kantons. Die Lehrenden haben einen Teil der Spesen (Reisen, Verpflegung, Unterkunft) selbst zu tragen.
6. Die Rückerstattungspflicht des bezogenen Lohnes richtet sich nach Art. 22 Abs. 5.