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142.212 PGV CH-AR

Art. 22 Personalverordnung (PGV) - Förderung der Angestellten a) Im Allgemeinen

VI. Einzelheiten zu den Rechten
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Art. 22 PGV · Förderung der Angestellten a) Im Allgemeinen

1. Die individuelle Ausbildung ist notwendig für die Ausübung einer bestimmten Funktion. Sie wird gemeinsam mit der oder dem Angestellten, der Anstellungsbehörde und in Absprache mit dem Personalamt vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet die Kostenübernahme durch den Kanton sowie die Rückzahlungspflicht der oder des Angestellten.

2. Fortbildung ist obligatorisch und der Kanton trägt die Kosten. Es besteht keine Rückzahlungspflicht der oder des Angestellten.

3. Die individuelle Weiterbildung wird auf Antrag der oder des Angestellten oder der Anstellungsbehörde in Absprache mit dem Personalamt gemeinsam vereinbart und schriftlich festgehalten. Die Vereinbarung beinhaltet eine allfällige Kostenbeteiligung durch den Kanton sowie die Rückerstattungspflicht der oder des Angestellten. Die Kostenbeteiligung ist abhängig vom Nutzen für den Arbeitgeber und beträgt in der Regel maximal 2/3 der gesamten Kosten; es werden keine Spesen übernommen.

4. Die gesamten Kosten der Aus- oder Weiterbildung setzen sich zusammen aus der ausfallenden Arbeitszeit, den Kurskosten und den Prüfungsgebühren, ferner den Spesen, die im Rahmen der Ausbildung anfallen.

5. Hat der Kanton mindestens einen Drittel der Kosten der Aus- oder Weiterbildung übernommen, so sind diese im Falle der durch die Angestellte oder den Angestellten ausgesprochene Kündigung wie folgt zurückzuzahlen

a) im ersten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 3/3;

b) im zweiten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 2/3;

c) im dritten Jahr nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung zu 1/3.

6. Das Personalamt orientiert den Regierungsrat periodisch über die Aus-, Fort- und Weiterbildung.

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