Art. 18 Personalverordnung (PGV) - Feiertage und Freitage
Art. 18 PGV · Feiertage und Freitage
1. Feiertage, welche während der Ferien der oder des Angestellten auf einen Samstag oder Sonntag fallen, können nicht nachbezogen werden.
2. Für Lehrende an kantonalen Schulen ist der Nachbezug von Feiertagen ausgeschlossen.
3. Es werden folgende Freitage gewährt
a) eigene Hochzeit: 2 Tage
b) Hochzeit der Kinder, Stiefkinder oder Pflegekinder, Geschwister, Eltern: 1 Tag
c) Geburt des eigenen Kindes oder Adoption eines Kindes: 2 Tage
d) Krankheit oder Unfall eines Familienmitgliedes soweit eine Betreuung notwendig und nicht anderweitig geregelt ist. Es kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden: max. 2 Tage pro Fall
e) Todesfälle
1. Ehepartnerin/ Ehepartner: 3 Tage
2. Lebenspartnerin/ Lebenspartner: 3 Tage
3. in der Familie oder im eigenen Haushalt: 3 Tage
4. naher Verwandter ausserhalb des eigenen Haushaltes: 1 bis 3 Tage
5. * anderer Verwandter oder naher Bekannter: maximal ½ Tag
f) Umzug des eigenen Haushaltes, ausser während der Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses: 1 Tag
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