Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.212 PGV CH-AR

Art. 1 Personalverordnung (PGV) - Regelungs- und Anwendungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 PGV · Regelungs- und Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung regelt das Nähere zum PG, soweit nicht der Kantonsrat zuständig ist.

2. Sie gilt für die Angestellten des Kantons, sofern keine besondere Regelung besteht.

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