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142.211 BVO CH-AR

Art. 9 Besoldungsverordnung (BVO) - Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
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Art. 9 BVO · Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit

1. Pikettdienst wird als Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst geleistet

a) * Präsenzdienst liegt vor, wenn Angestellte bei Abruf sofort am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stehen und sich darum in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes aufzuhalten haben.

b) * Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Angestellte auf Abruf bereit zu halten haben, um innert einer vorgegebenen Frist am Arbeitsplatz zu erscheinen und die Arbeit aufzunehmen.

c) * Bei Abruf der Arbeitsleistung während des Pikettdienstes wird für die nun beginnende Arbeitszeit keine Pikettdienst-Entschädigung oder keine Pikettdienst-Zeitgutschrift mehr gewährt.

2. Angeordnete Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (Überstunden), das heisst in der Nacht von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, wird branchenüblich entschädigt. Die Ausführungsvorschriften können zusätzlich eine Zeitgutschrift von bis zu 20 % der geleisteten Arbeitszeit vorsehen.

3. Angestellte, die aufgrund des Arbeitsvertrages zeitverschoben, in Schicht oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten keine Entschädigung, wenn sie bereits im Lohn berücksichtigt ist.

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