142.211
BVO
CH-AR
Art. 8 Besoldungsverordnung (BVO) - Allgemeines
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
Art. 8 BVO · Allgemeines
1. Der Anspruch auf Abgeltungen ist im Arbeitsvertrag festzuhalten und ergibt sich aus dieser Verordnung und den Ausführungsvorschriften. Er beginnt mit dem Monat, in dem der massgebende Sachverhalt erfüllt ist, und endet mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
2. Abgeltungen werden einzeln nach den tatsächlichen Umständen monatlich berechnet. Die Ausführungsvorschriften können monatliche Pauschalen festlegen.
3. Bei Arbeitsverhinderung oder -unfähigkeit gilt Art. 44 PG.