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142.211 BVO CH-AR

Art. 7 Besoldungsverordnung (BVO) - Lohnanpassungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Lohn
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Art. 7 BVO · Lohnanpassungen

1. Individuelle Lohnerhöhungen setzen eine gute Leistung voraus. Grundlage ist die Beurteilung der oder des Angestellten durch die vorgesetzte Stelle. Die Beurteilung ist schriftlich festzuhalten.

2. Die vorgesetzte Stelle orientiert die Anstellungsbehörde auf dem Dienstweg über die Beurteilung und kann eine individuelle Lohnerhöhung für die oder den Angestellten beantragen.

3. Die Anstellungsbehörde entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme über die individuellen Lohnerhöhungen der Angestellten.

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