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142.211 BVO CH-AR

Art. 6 Besoldungsverordnung (BVO) - Abweichende Lohnbestimmung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Lohn
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Art. 6 BVO · Abweichende Lohnbestimmung

1. In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde für die Zeit der Einarbeitung oder der Entwicklung der individuellen Eigenschaften einen Anfangslohn von bis zu 5 % unterhalb des Minimums einer Gehaltsklasse festlegen.

2. Die Anstellungsbehörde kann mit Zustimmung des Personalamtes zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifizierten Angestellten in begründeten Ausnahmefällen einen bis zu 10 % über dem Maximum einer Gehaltsklasse liegenden Lohn gewähren.

3. ...

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