142.211
BVO
CH-AR
Art. 6 Besoldungsverordnung (BVO) - Abweichende Lohnbestimmung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Lohn
Art. 6 BVO · Abweichende Lohnbestimmung
1. In begründeten Fällen kann die Anstellungsbehörde für die Zeit der Einarbeitung oder der Entwicklung der individuellen Eigenschaften einen Anfangslohn von bis zu 5 % unterhalb des Minimums einer Gehaltsklasse festlegen.
2. Die Anstellungsbehörde kann mit Zustimmung des Personalamtes zur Gewinnung oder Erhaltung von besonders qualifizierten Angestellten in begründeten Ausnahmefällen einen bis zu 10 % über dem Maximum einer Gehaltsklasse liegenden Lohn gewähren.
3. ...