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142.211 BVO CH-AR

Art. 4 Besoldungsverordnung (BVO) - Funktionsbewertung und funktionelle Lohnbestimmung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - II. Lohn
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Art. 4 BVO · Funktionsbewertung und funktionelle Lohnbestimmung

1. Eine Funktionsbewertungskommission erstellt für jede Stelle eine Bewertung, abgestützt auf den Stellenbeschrieb. Im Rahmen der Funktionsbewertung werden die stellenbezogenen Anforderungen, insbesondere die fachlichen Voraussetzungen, die Prozessanforderungen, die beruflichen Rahmenbedingungen und die Ergebnisverantwortung nach einem einheitlichen System (Anhang 2) bewertet.

2. Aus der Bewertung einer Stelle ergibt sich ein Funktionswert, der die Zuordnung der Stelle zu einer Gehaltsklasse bestimmt (funktionelle Lohnbestimmung). Die Anstellungsbehörde sowie die oder der Angestellte können bei der Funktionsbewertungskommission Antrag auf eine Überprüfung stellen.

3. Bei einer Änderung des Stellenbeschriebs aufgrund wesentlich veränderter Anforderungen ist die Funktionsbewertung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

4. Der Regierungsrat bestimmt die Mitglieder der Funktionsbewertungskommission. Ihr gehören an

a) 2 Arbeitgeber-Vertretungen

b) 2 Angestellten-Vertretungen

c) * eine Vertretung des Personalamtes sowie eine externe Fachperson; beide mit beratender Stimme.

5. Die externe Fachperson führt den Vorsitz.

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