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142.211 BVO CH-AR

Art. 23 Besoldungsverordnung (BVO) - Überführung der bestehenden Besoldungen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 23 BVO · Überführung der bestehenden Besoldungen

1. Für die Überführung wird die bestehende Besoldung aufgeteilt in den Lohn und allfällige Abgeltungen nach Art. 8 ff.

2. Es besteht bei der Überführung ins neue Lohnsystem grundsätzlich kein Anspruch auf eine Lohnanpassung aufgrund des Funktionswertes in die entsprechende Gehaltsklasse.

3. Ein im Spitalverbund bereits bezogener Anteil des Dienstaltersgeschenks von 1 Woche nach 5 Dienstjahren wird angerechnet.

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