142.211
BVO
CH-AR
Art. 23 Besoldungsverordnung (BVO) - Überführung der bestehenden Besoldungen
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 BVO · Überführung der bestehenden Besoldungen
1. Für die Überführung wird die bestehende Besoldung aufgeteilt in den Lohn und allfällige Abgeltungen nach Art. 8 ff.
2. Es besteht bei der Überführung ins neue Lohnsystem grundsätzlich kein Anspruch auf eine Lohnanpassung aufgrund des Funktionswertes in die entsprechende Gehaltsklasse.
3. Ein im Spitalverbund bereits bezogener Anteil des Dienstaltersgeschenks von 1 Woche nach 5 Dienstjahren wird angerechnet.