142.211
BVO
CH-AR
Art. 22 Besoldungsverordnung (BVO) - Aufhebung bisherigen Rechts
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 BVO · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechenden Erlasse, Bestimmungen, Regelungen, Vereinbarungen und Abmachungen aufgehoben.
2. Insbesondere wird die Verordnung über Taggelder und Spesen aufgehoben.
3. Insbesondere werden geändert
a) Verordnung zum Polizeigesetz
b) Verordnung über die Anstellungsbedingungen der Chef- und Leitenden Ärzte an den kantonalen Spitälern