142.211
BVO
CH-AR
Art. 2 Besoldungsverordnung (BVO) - Anwendungsbereich
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - I. Geltungsbereich
Art. 2 BVO · Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Angestellten des Kantons einschliesslich seiner unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
2. Sofern keine besondere Regelung besteht, gilt diese Verordnung auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons.