Art. 18 Besoldungsverordnung (BVO) - Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen
Art. 18 BVO · Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen
1. Die Lehrenden werden ohne Funktionsbewertung folgenden Kategorien zugeteilt
a) Kategorie A: Lehrende mit akademischer und pädagogischer Ausbildung, diplomierte Lehrende an Berufsschulen und Lehrende für Bildnerisches Gestalten, Musik und Sport, die Klassenunterricht erteilen und eine anerkannte pädagogische Ausbildung für die Sekundarstufe II vorweisen können.
b) Kategorie B: Lehrende mit akademischer Ausbildung, die nicht über eine entsprechende pädagogische Ausbildung verfügen.
c) Kategorie C: Lehrende mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I, Lehrende mit Fachhochschul- und pädagogischer Ausbildung, Lehrende mit Meisterprüfung bzw. höherer Fachprüfung und pädagogischer Ausbildung und Lehrende, welche Einzelunterricht erteilen.
d) Kategorie D: alle übrigen Lehrenden
2. Sie werden wie folgt in die Gehaltsklassen eingeteilt (funktionelle Lohnbestimmung)
Kategorie | 1. - 10. Dienstjahr: Gehaltsklasse 11
--- | ---
A | 100%
B | 97,5 %
C | 95 %
D | 90 %
3. Die individuelle Lohnbestimmung richtet sich sinngemäss nach Art. 5. Der Lohn für Studienabgängerinnen und Studienabgänger einer Kategorie entspricht dem jeweiligen Minimum der Gehaltsklasse 11. Beim Wechsel in die Gehaltsklasse 15 ist der jeweilige Minimallohn oder ein bestehender höherer Lohn garantiert.
4. Der Gehaltsanspruch für das 1. Semester eines Schuljahres erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Januar, derjenige für das 2. Semester vom 1. Februar bis zum 31. Juli.
5. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über weitere Kriterien für die individuelle Lohnbestimmung sowie die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben.
6. Die Besoldung von Lehrpersonen an Volksschulabteilungen kantonaler Schulen richtet sich nach der Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen der Volksschule.