142.211
BVO
CH-AR
Art. 14a Besoldungsverordnung (BVO) - Vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Weitere Leistungen
Art. 14a BVO · Vergünstigte Abonnemente im öffentlichen Verkehr
1. Der Kanton fördert die Nutzung des öffentlichen Verkehrs durch vergünstigte Abonnemente für seine Angestellten.
2. Angestellte, die über vom Arbeitgeber vergünstigte Abonnemente verfügen, sind verpflichtet, diese für Dienstfahrten einzusetzen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.