142.211
BVO
CH-AR
Art. 14 Besoldungsverordnung (BVO) - Dienstaltersgeschenk
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Weitere Leistungen
Art. 14 BVO · Dienstaltersgeschenk
1. ...
2. Für die Berechnung des Dienstalters werden alle Dienstjahre beim Kanton berücksichtigt.
3. Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit, Unfall, militärischen und ähnlichen Dienstleistungen von weniger als 24 Monaten sowie bezahltem Urlaub von weniger als sechs Monaten wird diese Zeit für die Berechnung der Dienstjahre mitgezählt. Bei Mutterschaft besteht keine zeitliche Einschränkung.
4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 18 PG werden keine Leistungen pro rata temporis gewährt.
5. ...