142.211
BVO
CH-AR
Art. 13 Besoldungsverordnung (BVO) - Anerkennungsprämien
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Weitere Leistungen
Art. 13 BVO · Anerkennungsprämien
1. Der Gesamtbetrag für Anerkennungsprämien darf 0.5 % der gesamten Lohnsumme nicht übersteigen.
2. Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Betrag, welcher der Kantonskanzlei, den Departementen und den Gerichten für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien zur Verfügung gestellt wird. Die selbständigen Anstalten und Betriebe regeln die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien.
3. Über die Ausrichtung der Anerkennungsprämie an einzelne Angestellte entscheidet die Anstellungsbehörde. Die Prämie beträgt maximal Fr. 3 000.- pro Jahr und Person.