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142.211 BVO CH-AR

Art. 12 Besoldungsverordnung (BVO) - Spesen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
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Art. 12 BVO · Spesen

1. Spesen sind Auslagen, die bei der Erfüllung dienstlicher Aufgaben anfallen wie für Reisen, Verpflegung und Unterkunft. Sie werden aufgrund der tatsächlichen Auslagen vergütet, soweit sie angemessen sind. In besonderen Fällen kann die Anstellungsbehörde im Arbeitsvertrag oder im Einzelfall eine pauschale Spesenentschädigung festlegen.

2. Bei Dienstreisen werden in der Regel die Kosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entschädigt. Sofern von der zuständigen Stelle bewilligt, werden die Kosten für die Benützung privater Motorfahrzeuge entschädigt.

3. Die Kosten für Mahlzeiten werden entschädigt, wenn sie wegen einer dienstlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen. Für eine auswärtige Übernachtung werden die effektiven Kosten eines Mittelklassehotels vergütet, wenn eine Rückkehr zum Wohnort entweder nicht zumutbar oder teurer ist.

4. Spesenrechnungen sind durch die vorgesetzte Stelle zu visieren.

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