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142.211 BVO CH-AR

Art. 11 Besoldungsverordnung (BVO) - Ausserfamiliäre Kinderbetreuung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
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Art. 11 BVO · Ausserfamiliäre Kinderbetreuung

1. Angestellte mit einem oder mehreren Kindern, für die sie die elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB tragen oder für die ein bewilligtes Pflegeverhältnis im Hinblick auf eine Adoption besteht, erhalten unter folgenden Voraussetzungen eine Zulage von Fr. 200.-- pro Monat und Kind bis zum 12. Altersjahr für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung

a) Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens die Hälfte eines vollen Pensums;

b) die Betreuung eines Kindes während der Arbeitszeit kann nicht anders sichergestellt werden als durch eine ausserfamiliäre Kinderbetreuung;

c) die Betreuung erfolgt durch eine dazu spezialisierte Einrichtung oder Person;

d) der Kanton stellt kein eigenes oder entsprechend vergünstigtes Betreuungsangebot zur Verfügung;

e) es werden anderweitig keine Beiträge ausgerichtet.

2. Pro Kind wird nur eine Zulage gewährt. Sie wird halbjährlich gegen Nachweis der Betreuungskosten ausbezahlt. Die Anspruchsberechtigung ist von der oder dem Angestellten nachzuweisen.

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