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142.211 BVO CH-AR

Art. 10 Besoldungsverordnung (BVO) - Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
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Art. 10 BVO · Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen

1. Mit der Übernahme einer zeitlich befristeten Zusatzfunktion kann die Anstellungsbehörde einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu 15 % des Lohnes gewähren, solange die Zusatzfunktion ausgeübt wird.

2. Die Ausführungsvorschriften können monatliche Pauschalen festlegen.

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