142.211
BVO
CH-AR
Art. 10 Besoldungsverordnung (BVO) - Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - III. Abgeltungen
Art. 10 BVO · Zusätzliche Dienste: Funktionszulagen
1. Mit der Übernahme einer zeitlich befristeten Zusatzfunktion kann die Anstellungsbehörde einer oder einem Angestellten eine Zulage von bis zu 15 % des Lohnes gewähren, solange die Zusatzfunktion ausgeübt wird.
2. Die Ausführungsvorschriften können monatliche Pauschalen festlegen.