Art. 8 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen - Instrumente der Laufbahnqualifikation
Art. 8 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen · Instrumente der Laufbahnqualifikation
1. Das Laufbahnqualifikationsverfahren beinhaltet
a) mindestens zwei angekündigte Schulbesuche (Visitationen),
b) eine anonyme Fremdbeurteilung durch Lernende, und
c) ein Portfolio der oder des Lehrenden zum Berufsauftrag mit einer Rechenschaftslegung zu spezifischen, von der Schulleitung vorgegebenen Themen und Kriterien.
2. Die visitierende Person führt mit der oder dem Lehrenden nach jedem Schulbesuch ein Gespräch und stellt innert zwei Wochen einen schriftlichen Kurzbericht zu. Der oder die Lehrende kann dazu innert derselben Frist zu Handen der Schulleitung schriftlich Stellung nehmen.
3. In besonderen Fällen können die Beurteilungsinstrumente auf Antrag der oder des Lehrenden oder auf Anordnung der Schulleitung spezifisch ausgestaltet werden (Anpassen oder Weglassen von Instrumenten nach Abs. 1 resp. Hinzufügen von zusätzlichen Instrumenten).