142.211.3
CH-AR
Art. 6 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen - Besoldungsrelevanz; individuelle Lohnmassnahmen
II. Mitarbeitendengespräch und Laufbahnqualifikation
Art. 6 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen · Besoldungsrelevanz; individuelle Lohnmassnahmen
1. Eine Lehrende oder ein Lehrender wird zu Beginn eines Kalenderjahres auf der nächst höheren Laufbahnstufe gemäss Art. 14 besoldet, wenn
a) im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen als gut beurteilt worden sind;
b) aufgrund des Ergebnisses des Laufbahnqualifikationsverfahrens eine Beförderung erfolgt ist.
2. Der Regierungsrat kann Lohnmassnahmen für alle Lehrpersonen an kantonalen Schulen aussetzen, wenn entsprechende Massnahmen für das gesamte Personal der kantonalen Verwaltung getroffen werden.
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