Art. 5 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen - Laufbahnqualifikation
Art. 5 Weisungen über die Kriterien zur individuellen Lohnbestimmung für Lehrende an kantonalen Schulen · Laufbahnqualifikation
1. Im Rahmen des Laufbahnqualifikationsverfahrens wird die Qualität der Erfüllung des Berufsauftrages der Lehrenden bewertet.
2. An Stelle des Mitarbeitendengesprächs wird in den folgenden Fällen eine Laufbahnqualifikation eingeleitet
a) generell im ersten Jahr nach dem Anstellungsbeginn;
b) * jeweils im zweiten Semester der 5., 10., 15. und 20. Laufbahnstufe;
b1) * mindestens einmal zwischen der 21. und 40. Laufbahnstufe nach Absprache zwischen der oder dem Lehrenden und der Schulleitung;
c) falls im Rahmen des Mitarbeitendengesprächs die Leistungen nicht als gut beurteilt werden;
d) jederzeit auf Anordnung der Schulleitung oder auf Antrag der oder des Lehrenden.
3. Unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. c) und d) liegt zwischen zwei Laufbahnqualifikationsverfahren ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Jahren. Der Zeitpunkt von Laufbahnqualifikationen nach Abs. 2 lit. b) wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.