142.211.2
CH-AR
Art. 3 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen - Inkrafttreten
Art. 3 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen · Inkrafttreten
1. Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.