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142.211.2 CH-AR

Art. 3 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen - Inkrafttreten

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Art. 3 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen · Inkrafttreten

1. Diese Weisungen treten auf den 1. August 2009 in Kraft.

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