Art. 2 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen - Stellvertretungen
Art. 2 Weisungen über die Entschädigung von Stellvertretungen und besonderen Aufgaben an kantonalen Schulen · Stellvertretungen
1. Lehrende sind im Rahmen ihres Berufsauftrags verpflichtet, zur Verhinderung von unvorhergesehenen Schulausfällen kurzfristige Stellvertretungen ohne zusätzliche Entschädigung zu übernehmen. Im Vollpensum sind maximal zehn zusätzliche Lektionen pro Schuljahr zu leisten; im Teilpensum reduziert sich die Verpflichtung entsprechend.
2. Stellvertretungen unter einem Monat werden nach Anzahl der geleisteten Lektionen abgerechnet. Es gelten folgende Ansätze
a) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 23 Wochenlektionen: 80 Prozent der ordentlichen Besoldung;
b) Bei einer Unterrichtsverpflichtung von 25 Wochenlektionen oder mehr: 85 Prozent der ordentlichen Besoldung.
3. Bei Stellvertretungen, die mindestens einen Monat dauern, ist für die gesamte Dauer der Stellvertretung die ordentliche Besoldung auszurichten.