142.211.1
REIS
CH-AR
Art. 3 Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) - Zuständigkeiten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 REIS · Zuständigkeiten
1. Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle weiterzuleiten.