Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.211.1 REIS CH-AR

Art. 3 Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) - Zuständigkeiten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 REIS · Zuständigkeiten

1. Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle weiterzuleiten.

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