142.211.1
REIS
CH-AR
Art. 2 Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) - Grundsätze
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 REIS · Grundsätze
1. Die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit in Ergänzung zur BVO erfolgt aufgrund dieses Reglements.
2. Abgeltungen werden in der Regel monatlich berechnet und zusammen mit der Lohnzahlung vergütet.
3. Ansprüche aus saisonbedingten Diensten können am Ende der Arbeitsleistung abgerechnet werden.