Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 PG CH-AR

Art. 9 Personalgesetz (PG) - Anstellungsbehörden

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen - IV. Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 PG · Anstellungsbehörden

1. Der Regierungsrat ist zuständig für Anstellung und Kündigung

a) der Leitung der Departementssekretariate;

b) * der Leitung der den Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorstehern unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten;

bbis) * der Leitung der der Ratschreiberin oder dem Ratschreiber unmittelbar unterstellten Organisationseinheiten;

c) * der Leitung der unselbständigen Anstalten und Betriebe;

d) * ...

2. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sind zuständig für Anstellung und Kündigung des gesamten Gerichtspersonals.

3. Die Ratschreiberin oder der Ratschreiber ist zuständig für Anstellung und Kündigung der Angestellten der Kantonskanzlei, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist.

4. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für Anstellung und Kündigung nach der Verordnung des Regierungsrates oder den Organisationsvorschriften der selbständigen Anstalten oder Betriebe.

5. ...

← Art. 8 PG Personalgesetz (PG) - Zweck Art. 11 PG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →